Künstliche Intelligenz ist endgültig im Arbeitsalltag angekommen.
Jetzt gelten neue Regeln für mehr Transparenz.
Mit den neuen Möglichkeiten kommen auch neue Pflichten. Seit 2. August 2026 regelt der EU AI Act, wann Unternehmen offenlegen müssen, dass Inhalte künstlich erstellt oder bearbeitet wurden. Die Vorgaben gelten auch in Österreich.
Doch nicht jeder Inhalt, der mithilfe von KI entstanden ist, muss automatisch gekennzeichnet werden. Entscheidend ist, um welche Art von Inhalt es sich handelt und ob er für echt gehalten werden könnte.
Muss jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?
Nein. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle KI-Inhalte gibt es nicht.
Eine sichtbare Kennzeichnung ist vor allem in zwei Fällen notwendig:
- Bei realistisch wirkenden KI-Bildern, Videos oder Audios, die als Deepfake gelten.
- Bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, wenn sie ohne ausreichende menschliche Prüfung veröffentlicht werden.
Zusätzlich müssen Anbieter von KI-Systemen ihre generierten Inhalte technisch kennzeichnen. Dafür können beispielsweise Metadaten oder digitale Wasserzeichen eingesetzt werden. Diese technische Kennzeichnung ist jedoch nicht dasselbe wie ein sichtbarer Hinweis auf einer Website oder in einem Social Media Beitrag.
Wann gilt ein Inhalt als Deepfake?
Ein Deepfake ist ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild, Video oder Audio, das wie eine echte Aufnahme wirken kann.
Das kann zum Beispiel ein realistisches Bild von Geschäftsräumen sein, die gar nicht existieren. Auch ein künstlich erzeugtes Teamfoto, die nachgebildete Stimme einer bekannten Person oder ein Video von einem Ereignis, das nie stattgefunden hat, kann als Deepfake gelten.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob jemand bewusst täuschen möchte. Ausschlaggebend ist, ob das Publikum den Inhalt für echt halten könnte.
Auch vollständig erfundene Personen können darunterfallen, wenn sie fotorealistisch dargestellt werden und wie echte Menschen wirken.
Was muss nicht gekennzeichnet werden?
Kleine technische Verbesserungen führen normalerweise nicht zu einer Kennzeichnungspflicht. Dazu zählen z.B. Farbkorrekturen, Lichtanpassungen oder eine Verbesserung der Tonqualität.
Auch klar erkennbare Illustrationen, Comic-Stile, abstrakte Grafiken und offensichtlich unrealistische Szenen gelten in der Regel nicht als Deepfakes.
Bei satirischen, künstlerischen oder fiktionalen Inhalten kommt es auf den Kontext an. Ist klar erkennbar, dass der Inhalt nicht echt ist, liegt möglicherweise kein Deepfake vor. Wirkt er hingegen realistisch und könnte für wahr gehalten werden, muss die Verwendung von KI grundsätzlich offengelegt werden.
Was gilt für KI-generierte Texte?
Nicht jeder Text, der mit ChatGPT oder einem anderen KI-System erstellt wurde, braucht einen Hinweis.
Eine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informiert und ohne ausreichende menschliche Prüfung veröffentlicht wird. Dazu zählen beispielsweise Inhalte über Politik, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Wirtschaft oder gesellschaftlich relevante Entwicklungen.
Wird ein KI-Text fachlich geprüft, bei Bedarf überarbeitet und von einer Person oder einem Unternehmen redaktionell verantwortet, entfällt diese Kennzeichnungspflicht. Ein kurzes Überfliegen oder eine reine Rechtschreibprüfung reicht dafür nicht aus. Fakten, Aussagen und verwendete Quellen müssen tatsächlich kontrolliert werden.
Gewöhnliche Produktbeschreibungen, Marketingtexte, Newsletter oder E-Mails müssen nicht automatisch als KI-generiert gekennzeichnet werden. Trotzdem dürfen sie natürlich keine falschen oder irreführenden Informationen enthalten.
Was gilt für Chatbots?
Wer einen Chatbot, Voicebot oder KI-Assistenten anbietet, muss Nutzer:innen grundsätzlich darüber informieren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Der Hinweis sollte direkt zu Beginn der Interaktion erscheinen. Ein Satz wie „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten“ ist dafür in der Regel verständlicher als eine technische Beschreibung.
Ein allgemeiner Hinweis im Impressum, in den AGB oder im Footer der Website reicht nicht aus.
Wie kann die Kennzeichnung aussehen?
Die Information muss klar, verständlich und direkt dem jeweiligen Inhalt zugeordnet sein.
Bei Bildern kann ein Hinweis direkt im Bild oder in der Bildunterschrift stehen. Bei Videos sollte die Information zu Beginn sichtbar sein. Bei Audioinhalten kann ein kurzer gesprochener Hinweis verwendet werden.
Mögliche Formulierungen sind:
- „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“
- „Dieses Video wurde teilweise mit KI verändert.“
- „Diese Stimme wurde künstlich erzeugt.“
- „Dieser Text wurde ohne menschliche redaktionelle Prüfung durch ein KI-System erstellt.“
Die EU bietet auch eigene Symbole für vollständig KI-generierte oder teilweise veränderte Inhalte an. Ihre Verwendung ist freiwillig.
Müssen ältere Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erstellt und veröffentlicht wurden, müssen grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Wurde ein Inhalt zwar früher erstellt, aber erst nach diesem Datum veröffentlicht, können die neuen Pflichten bereits gelten.
Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, wann ein KI-Inhalt erstellt und veröffentlicht wurde und wer ihn vor der Veröffentlichung geprüft hat.
Welche Strafen sind möglich?
Bei Verstößen gegen den EU AI Act können hohe Geldbußen verhängt werden. Möglich sind bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Die tatsächliche Höhe hängt aber natürlich von der Art und Schwere des Verstoßes sowie von der Größe des Unternehmens ab.
Fazit
Seit August 2026 müssen nicht alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden. Im Mittelpunkt stehen Inhalte, die Menschen über ihre Echtheit oder Herkunft täuschen könnten. Besonders relevant sind realistisch wirkende KI-Bilder, Videos und Stimmen sowie ungeprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Unternehmen sollten deshalb klare Freigabeprozesse schaffen, Verantwortlichkeiten festlegen und KI-Inhalte vor der Veröffentlichung sorgfältig prüfen. So entsteht nicht nur mehr rechtliche Sicherheit, sondern auch mehr Vertrauen bei Kundinnen und Kunden.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich aber natürlich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
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