Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 15.05.2024

1. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MBIT Solutions GmbH, FN 303768 v, im Folgenden kurz MBIT genannt.

MBIT erbringt der jeweiligen Vertragspartei ("Kunde") Softwaredienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere:

  • Leistungen im Bereich Internet-Kommunikation, d.h. Gestaltung und Entwicklung von Internet-Sites, Intra- und Internet-Portalen, Internet-Applikationen, sowie Internet-Shops, unabhängig über welches Hardware-Endgerät diese beim jeweiligen Nutzer/Inhaltsempfänger dargestellt bzw. abgerufen werden [Personal Computer, Tablet, Smartphone etc.]
  • Entwicklung von individuellen Software-Komponenten und -Programmen
  • ASP-Lösungen sowie Software-as-a-Service Dienstleistungen
  • Consulting Dienstleistungen
  • Sonstige Dienstleistungen

MBIT erbringt ua Softwaredienstleistungen für Unternehmen im Health Care-Bereich, stellt jedoch keine Medizinprodukte zur Verfügung. Softwaredienstleistungen von MBIT sind in diesem Bereich ausschließlich als Hilfsmittel für Ärzte bzw medizinisches Personal gedacht, um Informationen zu sammeln (zB über ihren Gesundheitszustand). Sie sind aber niemals dazu gedacht und stellen kein Mittel zur Diagnose dar. Etwaige automatisch generierte Auswertungen beruhen auf bloßen Wahrscheinlichkeiten und garantiert MBIT keine Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Softwaredienstleistungen.

 

2. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern.
     
  2. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die MBIT für einen Kunden erbringt, auch wenn Dienstleistungen über den unter Punkt 1. genannten Tätigkeitsbereich hinausgehen oder in diesen AGB nicht näher spezifiziert sind. Ergänzenden oder abändernden Vertragsbedingungen sowie etwaigen AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn sie von MBIT ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Mitarbeiter von MBIT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
     
  3. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den AGB und der Einzelvereinbarung gilt, dass Einzelvereinbarungen nur insoweit vorgehen, als ausdrücklich unter expliziter Bezugnahme auf die AGB etwas Abweichendes geregelt wird. Bei bloßem Widerspruch zwischen den Dokumenten ohne ausdrückliche Bezugnahme und Erklärung der bewussten Abweichung, gehen die AGB vor.
  4. In jedem Fall akzeptiert der Kunde mit seiner Unterschrift, d.h. im Falle der Beauftragung von MBIT mittels einer Einzelvereinbarung, dass er die AGB vollinhaltlich gelesen, verstanden und anerkannt hat.

 

3. Vertragsabschluss

  1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich. MBIT behält sich das Recht vor, bei Unterbleiben einer Beauftragung durch den Kunden für Kostenvoranschläge ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
     
  2. Basis für den Vertragsabschluss ist grundsätzlich das Angebot von MBIT, in dem Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
     
  3. Alle Aufträge und Vereinbarungen kommen nur dann zustande, wenn sie von MBIT schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang ("Einzelvereinbarung").

 

4. Allgemeiner Leistungsumfang

  1. Der genaue Leistungsumfang von MBIT ist im jeweiligen seitens der Kunden und MBIT geschlossenen Einzelvereinbarung festgelegt. Andere als in der Einzelvereinbarung festgelegte Leistungen sind nicht geschuldet.
     
  2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erbringt MBIT die Dienstleistungen innerhalb der bei MBIT gültigen Geschäftszeiten. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies in der Einzelvereinbarung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Ort der Leistungserbringung wird von MBIT nach technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestimmt.
     
  3. Grundlage der Leistungserbringung sind die vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. MBIT ist nicht verpflichtet die Anforderungen des Kunden auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu prüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden.
     
  4. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie hinsichtlich Ressourcen, Personal, Zeitaufwand und sonstiger Bestandteile erforderlich, wird MBIT den Kunden unverzüglich darauf aufmerksam machen und unverlangt ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. Alle bis zur Kenntnis dieser neuen bzw. geänderten Rahmenbedingungen, Vorgaben und Aufgabenstellungen seitens MBIT erbrachten Leistungen sind aliquot dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Fixpreis- und/oder Leistungspauschalen. MBIT ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Ressourcen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
     
  5. Erbrachte Leistungen werden von MBIT in der Rechnung ausgewiesen. Eine Stundenaufzeichnung wird nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kunde dies mit der Beauftragung explizit angefordert hat. Besteht für einen Leistungsgegenstand eine Pauschalvereinbarung, entfallen die Stundenaufzeichnungen in jedem Fall.
     
  6. In jedem Fall gilt aber, dass Leistungen durch MBIT, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils von MBIT bekanntgegebenen aktuellen Sätzen vergütet werden. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der von MBIT üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht vom MBIT zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind keine Schulungsleistungen und bei käuflichem Erwerb von Softwareprogrammen auch keine weitergehenden Leistungen, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen im Leistungsumfang enthalten. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
     
  7. Grundsätzlich können aber beide Vertragsparteien jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen eines Änderungsverfahrens beantragen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Request die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend und verändert bzw. ergänzt die ursprüngliche Einzelvereinbarung.
     
  8. Der Kunde hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat MBIT auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
     
  9. Sofern auf Wunsch des Kunden durch MBIT Leistungen Dritter vermittelt werden (zB Lieferung von Fremdsoftware), kommen diese Verträge aber ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. MBIT ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich, auch wenn MBIT den Dritten an den Kunden vermittelt hat.
     
  10. Alternativ behält sich MBIT das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich Drittleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von MBIT gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.
     
  11. MBIT ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen ("Subunternehmer").

 

5. Besonderer Leistungsumfang

(Individual-)Programmierungen:

  1. Bei (Individual-)Programmierungen hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten ein vollständiges Lastenheft zu erstellen und die Rahmenbedingungen für die (Individual)Programmierung festzulegen. An dieses Lastenheft und diese Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen des Lastenheftes und der Rahmenbedingungen (zB Änderungen nach Erstellung des Pflichtenhefts) werden gegenüber MBIT nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung verbindlich und können zu von MBIT nicht zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen. Ohne explizite Vereinbarung über die geänderten Rahmenbedingungen schuldet MBIT auch nicht diese Leistungen (zB Änderungen des Scopes nach Erstellung des Pflichtenhefts).
     
  2. MBIT ist nicht verpflichtet, das Lastenheft auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden. MBIT wird sich bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen. Sollte der Standort des Kunden als Erfüllungsort der Umsetzung in der Einzelvereinbarung definiert sein, so verpflichtet sich der Kunde zur Bereitstellung der Entwicklungsumgebung, Entwicklungswerkzeuge und Testumgebung. Weiters verpflichtet sich der Kunde zur Bereitstellung der Schnittstellen für den Datenimport und -export sowie ausreichende Testdaten für Testzwecke. Die Pflichten des Kunden zum ausreichenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen und vor Beeinträchtigungen von außen gelten auch für die Entwicklungs- und die Testumgebung. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Testdaten sowie etwaiger Echtdaten ausschließlich beim Kunden.
     
  3. Sofern in der Einzelvereinbarung festgelegt, übernimmt MBIT gegen gesondertes Entgelt die Erstellung des Lastenheftes auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten. Diesfalls ist das Lastenheft vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
     
  4. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass diese auf Basis des Lastenheftes tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist MBIT verpflichtet, dies dem Kunden ohne Verzug anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann MBIT die Ausführung ablehnen.
     
  5. Soweit die Leistungen von MBIT die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet MBIT nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden gesondert angeboten, beauftragt und verrechnet.
     
  6. Individuelle Programmierungen sind vom Kunden nach Implementierung bzw Installierung abzunehmen (vgl Pkt 7).

    Contenerstellung:
     
  7. Soweit die Leistungen von MBIT die Anfertigung von Texten, Grafiken, Fotos, Videos und ähnlichem beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen im Rahmen der vereinbarten Korrekturläufe. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Kunden nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
     
  8. Die Entwürfe sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Tagen freizugeben. Der Kunde ist dabei verpflichtet, die Entwürfe von MBIT und auch selbst zur Verfügung gestellte Entwürfe auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Meldet der Kunde innerhalb dieser Frist keinerlei Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten, gelten sie als vom Kunden genehmigt.
     
  9. MBIT haftet nicht wegen einer Verletzung von Rechte Dritter von erstellten oder vom Kunden erhaltenen Entwürfen. Wird MBIT wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde MBIT vollumfänglich schad- und klaglos (inklusive Schäden aufgrund von Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung).

    Domainregistrierung:
     
  10. Soweit die Leistungen von MBIT die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. MBIT schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch MBIT nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

    Hosting:
     
  11. Soweit die Leistungen von MBIT das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet MBIT keine bestimmte Verfügbarkeit, Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen vereinbart.

    Suchmaschinenoptomierung:
     
  12. Soweit die Leistungen von MBIT Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet MBIT lediglich eine fachgerechte Ausführung. MBIT haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele und garantiert keinen Werbeerfolg.

    Wartung:
     
  13. Die Wartungsbereitschaftszeit in der Einzelvereinbarung festgelegte Softwareprogramme besteht während der Geschäftszeiten von MBIT. Wartungsleistungen werden per Fernwartung erbracht. Eine Leistungserbringung am Sitz des Kunden bedarf einer gesonderten Beauftragung gegen gesondertes Entgelt.
     
  14. Wartungsleistungen umfassen allgemeine Fehlerkorrekturen der gelieferten Softwareprogramme. Updates oder Upgrades sind davon nicht umfasst.
    • Ein "Fehler" liegt insbesondere dann vor, wenn ein Softwareprogramm
    • die in der Produktspezifikation angegebene Funktionen nicht erfüllt;
    • falsche Ergebnisse liefert;
    • den Lauf unkontrolliert abbricht; oder
    • in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass die Nutzung eines Softwareprogramms unmöglich oder wesentlich eingeschränkt
       
  15. Fehler müssen reproduzierbar sein. Etwaige durch eine Wechselwirkung mit anderen Softwareprodukten resultierende Störungen sowie Bedienungsfehler sind keine Fehler.
     
  16. MBIT schuldet keine Fehlerbehebung innerhalb einer bestimmten Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind. Die Fehlerbehebung hat sich jedenfalls an der Schwere des Fehlers ("Fehlerklassen") zu orientieren:
    • Der Fehler ist kritisch, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder des gesamten Softwareprogramms nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt ist. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Eine Weiterarbeit ist nicht möglich.
    • Der Fehler ist schwer, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder des gesamten Softwareprogramms ernstlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
    • Der Fehler ist leicht, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder des gesamten Softwareprogramms unwesentlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat geringen bis keinen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit und lässt auch eine Weiterarbeit zu
       
  17. Der Kunde hat MBIT Fehler unverzüglich schriftlich per Mail zu melden und dabei detailliert anzugeben, wie sich der Fehler äußert, auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. MBIT wird den Fehler nach eigenem Ermessen einstufen, einer Fehlerklasse zuordnen und sodann die Fehlerbehebung in angemessener Frist durchführen.
     
  18. Für die Berechnung etwaiger vereinbarter Reaktionszeiten ist ausschließlich auf die Geschäftszeiten von MBIT abzustellen und bleiben außerhalb der Geschäftszeiten liegende Zeiträume außer Betracht.

    Datensicherung:
     
  19. Der Kunde ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch MBIT, eigenständig verantwortlich.

    Remote-Monitoring:
     
  20. Soweit MBIT Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Kunden einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet MBIT für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.
     

6. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

  1. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch MBIT setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch den Kunden voraus. Der Kunde verpflichtet sich daher, MBIT mit allen Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig sind. Dies gilt für alle Leistungen, die eine Erbringung mit den von MBIT angegebenen Ressourcen, Terminen und Vorgaben zum vereinbarten Leistungsentgelt verbunden sind, insbesondere Test- und Abnahmeleistungen des Kunden innerhalb vereinbarter Fristen, vor allem, wenn mit diesen Abnahmen die termingerechte Auszahlung von Teilzahlungen verbunden ist.
     
  2. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde nur kompetente, für die Lösung der jeweiligen Aufgabenstellung befähigte und befugte Mitarbeiter zuzuweisen, sodass eine reibungslose, konfliktfreie und sachliche Erfüllung der Leistung durch MBIT ermöglicht wird. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von MBIT erbrachten Leistungen trotz eventueller Einschränkungen als vertragskonform erbracht. Zeitpläne, für die von MBIT zu erbringenden Leistungen, verschieben sich entsprechend in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die hierdurch bei MBIT entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei MBIT jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
     
  3. Wenn nichts anders vereinbart ist und Dienstleistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die zur Erbringung der Dienstleistungen durch MBIT erforderliche Infrastruktur, beispielhaft hier erwähnt sind Arbeitsplätze samt IT-Hard- und Software, auf eigene Kosten und eigene Gefahr zur Verfügung.
     
  4. Erbringt MBIT spezielle Service-Dienstleistungen, wie z.B. IT-Netzwerkarbeiten, sonstige Hard- und Softwareservices, so sorgt der Kunde für einen reibungslosen Zugang für Mitarbeiter von MBIT und weist diesen einen kompetenten Ansprechpartner zu. Im Falle von Hardware und Netzwerkdienstleistungen für den Kunden, ist jedenfalls der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den optimalen Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen.
     
  5. Der Kunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den MBIT Mitarbeitern Weisungen gleich welcher Art zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich mit dem von MBIT benannten Ansprechpartner klären.
     
  6. Der Kunde stellt weiter zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von MBIT zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von MBIT geforderten Form zur Verfügung und unterstützt MBIT auf Wunsch bei der Problemanalyse, bei der Fehlerbeseitigung, sofern es Software- und/oder Hardwarekomponenten betrifft, die entweder mit von MBIT entwickelten und/oder gelieferten Hard- und Softwarekomponenten kommunizieren müssen bzw. verbunden sind.
     
  7. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den vom MBIT für den Kunden zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit MBIT hinsichtlich ihrer organisatorischen, technischen und kommerziellen Auswirkungen.
     
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von MBIT erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln. Der Kunde wird, die an und von MBIT übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
     
  9. MBIT ist berechtigt, auf allen von MBIT für den Kunden erstellten Leistungen auf MBIT und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von MBIT Daten wie Namen und Logo des Kunden, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu verwenden.
     
  10. MBIT ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.
     
  11. Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass MBIT in der Leistungserbringung nicht behindert wird. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder rechtzeitige Mitwirkung bzw Beistellung des Kunden Verzögerungen oder Mehraufwand, kann MBIT angemessene Änderungen des Zeitplans (samt Wiederanlaufzeit) und der vereinbarten Vergütung verlangen. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung, ist MBIT zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
     

7. Lieferung/Abnahme

  1. Art und Zeitpunkt der Lieferung oder elektronischen Zurverfügungstellung der Dienstleistungen werden in der Einzelvereinbarung festgelegt. Die Installation und die Inbetriebsetzung etwaiger zur Verfügung gestellter bzw gelieferter Softwareprogramme erfolgt durch den Kunden. Bei Softwareprogrammen zur Selbstinstallation durch den Kunden findet keine Abnahme statt. Hier gilt die fünftägige, schriftliche Rügefrist ab Übergabe bzw Zurverfügungstellung der Komponenten. Installations- und Implementierungsleistungen können vom Kunden gesondert beauftragt werden. In diesem Fall hat eine Abnahme durch den Kunden gemäß Pkt 7.3 zu erfolgen.
     
  2. Die Softwareprogramme werden dem Kunden in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt. Die Überlassung von Source Code und Dokumentation ist nur bei ausdrücklicher einzelvertraglicher Vereinbarung geschuldet. Das gilt auch bei Individualprogrammierungen.
     
  3. Der Kunde hat dazu die Programme nach Installation und Implementierung einem zweckmäßigen Funktionstest binnen einer Frist von fünf Werktagen zu unterziehen. Treten in der Testphase kritische oder schwere Mängel ("betriebsbehindernde Mängel") auf, wird MBIT diese binnen angemessener Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin festlegen. Meldet der Kunde binnen der fünf Werktage keine betriebsbehindernden Mängel, gilt die Abnahme als erfolgt. Nutzt der Kunde die gelieferten/zur Verfügung gestellten Programme im Echtbetrieb bereits vor der Abnahme, gilt das Programm ebenfalls als abgenommen. Mit erfolgreicher Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
     

8. Gewährleistung

  1. MBIT schuldet keinen Erfolg.
     
  2. MBIT haftet nicht für Mängel infolge unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Kunden oder bei Verletzung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten durch den Kunden. Ferner übernimmt MBIT keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
     
  3. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
     
  4. Bei sämtlichen sonstigen Leistungen, die nicht der Abnahme nach Pkt 7 unterliegen, hat der Kunde diese gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind MBIT unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird der Kunde MBIT bei der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) unterstützen und insbesondere die relevanten Unterlagen bereithalten.
     
  5. MBIT wird nach freier Wahl durch Fehlerbeseitigung, durch Installation eines Work-Arounds, Überlassung eines neuen Programmstandes oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, Nachbesserung leisten. Preisminderung und Wandlung sind ausgeschlossen.
     
  6. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten, bzw. generell für alle zu erbringende Dienstleistungen von MBIT an den Kunden. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
     
  7. Für allfällige dem Kunden von MBIT überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.
     
  8. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich MBIT das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. Im Falle des Ankaufs von Software-Lizenzen durch den Kunden, ist der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt die Software zu installieren bzw. in Betrieb zu nehmen.
     

9. Haftung

  1. MBIT haftet dem Kunden für von ihm und seinen Mitarbeitern nachweislich verschuldete Schäden nur bei krass grobem Verschulden, Vorsatz, Schäden am Leib und Leben und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. MBIT haftet keinesfalls bei leichter oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen von Zerstörung von Hard- und/oder Softwarekomponenten, dem Verlust von Daten und/oder Unterlagen in elektronischem und/oder Hard-Copy Format gilt dies ebenso. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von MBIT beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
     
  2. MBIT haftet weiters nicht für die Fehlerfreiheit von Softwaredienstleistungen, insbesondere im Health Care-Bereich. MBIT haftet nicht dafür, dass Softwaredienstleistungen im Health Care-Bereich richtige und vollständige Analysen durchführen. Insbesondere haftet MBIT nicht für unerfüllte Kinderwünsche oder sonstige psychische oder physische Beschwerden von Patienten seiner Kunden.
     
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, Strafen oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
     
  4. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
     
  5. Sofern MBIT das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
     

10. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen und Leistungserbringungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Pandemien, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Ein Umstand höherer Gewalt ermächtigt MBIT zur Festsetzung neuer Lieferzeiten.
 

11. Vergütung

  1. Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen und die damit verbundenen Konditionen ergeben sich aus der Einzelvereinbarung zwischen MBIT und dem Kunden. Alle Preise von MBIT sind grundsätzlich zuzüglich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben zu verstehen, auch wenn diese in der Einzelvereinbarung nicht explizit ausgewiesen wurden oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder sich im Vertragszeitraum auf Grund von gesetzlichen Änderungen geändert haben.
     
  2. Alle wiederkehrenden Vergütungen (zB Wartungsentgelte) samt Nebenforderungen werden ab Vertragsabschluss wertgesichert und jährlich per 15. Jänner angepasst. Zur Wertsicherung wird der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder einer an seine Stelle tretender Index herangezogen. Als Bezugsgröße dient die für den Jahresdurchschnitt des Vorjahres errechnete Indexzahl. Als Vergleichsbasis wird der Jahresdurchschnitt des jeweiligen Vorjahres herangezogen. D.h. am 01.01.2024 dient als Vergleichsbasis der Jahresdurchschnitt 2023. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen aufgrund der Indexentwicklung werden berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind ganzzahlig zu runden.
     
  3. MBIT ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen vor-, während und nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich im Voraus verrechnet. Die von MBIT gelegten Rechnungen sind prompt nach Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei, jedoch allerspätestens binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Dies gilt ebenso für Teilrechnungen. Eine Zahlung gilt MBIT dem Tag als erfolgt, an dem MBIT über sie verfügen kann. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist MBIT berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
     
  4. Im Falle von vereinbarten Abgeltungen von Spesen auf Grund von Reise- und Aufenthaltskosten von MBIT-Mitarbeitern gelten diese, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als nach Aufwand, durch Vorlage entsprechender Belege (Kopien), abzugelten. Im Falle von Stunden- & oder Tagessätzen, gelten Reisezeiten immer als Arbeitszeiten und werden in der Höhe des vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatzes vergütet.
     
  5. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist MBIT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über den Basiszinssatz und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Zudem ist MBIT berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. MBIT ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
     
  6. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden gegenüber MBIT nur wegen unbestrittener oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ausgeübt werden.
     
  7. Im Falle einer Stornierung bzw. dem Projektabbruch von Leistungsverträgen ab einer Vertragssumme von € 25.000,- exklusive aller gesetzlichen Abgaben und deren Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten angesetzt sind, ist MBIT berechtigt zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. der Stornierung alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und zuzüglich 50% der noch offenen Vertragssumme zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs für einen darüberhinausgehenden Schaden ist nicht ausgeschlossen.
     
  8. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden zusätzlichen Abgabenschulden, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte MBIT für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde MBIT schad- und klaglos halten.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzrechte und Urheberrechte

  1. Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitung- und Urheberpersönlichkeitsrechte an allen vereinbarten Leistungen (Programme, insbesondere Source Codes, Dokumentationen, Grafiken, etc.) bei MBIT verbleiben.
     
  2. Im Falle von MBIT vermittelter bzw. von MBIT zugekaufter Software, die entweder im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt wird, oder aber an den Kunden weiterverkauft wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzinhabers (Herstellers). Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen des Dritten zu beachten.
     
  3. Der Kunde erwirbt im Fall eines käuflichen Erwerbs von Softwareprogrammen sowie von Individualprogrammierungen neben den zwingenden gesetzlichen Befugnissen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht, die Soft-ware im einzelvertraglich vereinbarten Umfang zeitlich unbeschränkt zu nutzen ("zeitlich unbeschränkte Nutzungsbewilligung"). Die Nutzungsbewilligung beginnt mit dem im Einzelvertrag festgelegten Vertragsbeginn zu laufen. Die Einräumung dieser zeitlich unbeschränkten Nutzungsbewilligung wird mit der Zahlung der Vergütung abgegolten.
     
  4. Im Fall einer einzelvertraglich vereinbarten Anmietung des Softwareprogramms, erhält der Kunde neben den gesetzlich zwingenden Befugnissen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, das Softwareprogramm im einzelvertraglich vereinbarten Umfang, jedoch zeitlich beschränkt zu nutzen ("zeitlich beschränkte Nutzungsbewilligung").
     
  5. Das Softwareprogramm darf vom Kunden nur in der vereinbarten Einsatzumgebung und im Rahmen der vereinbarten Einsatzbedingungen genutzt werden. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Der Kunde darf das Softwareprogramm nur für die vereinbarten Zwecke nutzen. Jedwede weitergehende Nutzung ist dem Kunden untersagt. Insbesondere ist jegliche Verwertung und/oder Bearbeitung so-wie die Weitergabe von Softwareprogrammen und etwaig mitgelieferter Dokumentationen unzulässig.
     
  6. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an den Softwareprogrammen an einen Dritten nur übertragen oder sublizenzieren, wenn MBIT der Übertragung oder Sublizenzierung schriftlich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch MBIT.
     
  7. Für die unbefugte Weitergabe von Softwareprogrammen und Nutzung über den vereinbarten Leistungsumfang hat der Kunde auf Aufforderung durch MBIT eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des geschuldeten zehnfachen Jahresnutzungsentgelts bzw doppelten Auftragswert an MBIT zu entrichten.

13. Laufzeiten, Kündigungen von Verträgen und Rücktrittsrecht

  1. Verträge treten mit Unterschrift durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Vertragslaufzeit ist in der jeweiligen Einzelvereinbarung festgelegt.
     
  2. Grundsätzlich sind Verträge über Dienstleistungen, die bestimmte wiederkehrende Leistungen beinhalten, von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende einer individuell zu vereinbarenden Mindestlaufzeit, jeweils zum Monatsletzten, durch eingeschriebenen Brief kündbar.
     
  3. Jede Vertragspartei ist berechtigt Verträge aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenen Briefs, vorzeitig und fristlos, zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartei trotz schriftlicher Abmahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder die Leistungen der anderen Vertragspartei infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
     
  4. MBIT ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn:
     
  5. sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und MBIT aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann;
     
  6. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von MBIT weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine entsprechende Sicherheit beibringt;
     
  7. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen Höherer Gewalt insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt;
     
  8. der Kunde mit seiner Zahlung trotz zweimaliger Nachfristsetzung weiterhin in Verzug ist.
     
  9. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm vom MBIT überlassenen Unterlagen und Dokumentationen an MBIT zurückzustellen. Auf Wunsch unterstützt MBIT bei Vertragsende den Kunden gegen gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu den jeweiligen beim MBIT geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden genannten Dritten.
     
  10. Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden, berechtigten Rücktritts durch MBIT, ist MBIT berechtigt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Stornogebühr des Vertrages in der Höhe von 50% des noch offenen Leistungswertes zu verrechnen. Es wird ausdrücklich auf den Terminus Stornogebühr hingewiesen, d.h. es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe.


14. Datenschutz

  1. Beide Vertragsparteien werden die Bestimmungen des Datenschutz- und Telekommunikationsgesetzes beachten, insbesondere das Datengeheimnis gemäß §6 des Datenschutzgesetzes. Jedoch ist MBIT nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an MBIT sowie der Verarbeitung solcher Daten ist vom Kunden sicherzustellen
     
  2. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Mitarbeiter von MBIT und Dritte, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.


15. Geheimhaltung

  1. Jede Vertragspartei sichert der jeweils anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit.
     
  2. Die mit dem Kunden oder MBIT verbundenen Unternehmen gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Verbundene Unternehmen umfasst Gesellschaften bzw Entitäten, die mit MBIT konzernmäßig verbunden sind iSd § 244 UGB. Dazu zählen auch Gesellschaften, die indirekt an MBIT beteiligt sind oder indirekt eine Kontrolle ausüben. Das erfasst etwa sämtliche Gesellschaften, an denen auch Geschäftsführer von MBIT mehrheitlich beteiligt sind oder indirekt eine Kontrolle ausüben.
     

16. Schlussbestimmungen

  1. Loyalität: Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende, die von MBIT zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter, oder etwaige Subunternehmer, weder selbst noch über Dritte abwerben bzw. direkt, d.h. unter Umgehung von MBIT beauftragen. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an MBIT eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom MBIT bezogen hat, zu bezahlen.
     
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
     
  3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. MBIT ist allerdings berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein mit MBIT konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
     
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
     
  5. Anzuwendendes Recht: Diese AGB und auf deren Basis abgeschlossene Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
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  6. Gerichtsstand: Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht für den Geschäftssitz von MBIT als vereinbart.