Allgemeine Geschäftsbedingungen der MBIT Solutions GMBH, FN 303768 v

Stand: 20.11.2008

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen der MBIT Solutions GMBH, nachfolgend MBIT genannt, Hoher Markt 11 / 2.Stock, 3500 Krems und seinen Kunden.

MBIT unterhält mit seinen Kunden nachfolgende Geschäftsbeziehungen, wobei diese Geschäftsbeziehungen überwiegend dem Bereich der Informationstechnologie zuzuordnen sind. Als überbegriffliche Definitionen sind hier insbesondere gemeint:

  • Leistungen im Bereich Internet-Kommunikation, d.h. Gestaltung und Entwicklung von Internet-Sites, Intra- und Internet- Portalen, sowie Internet-Shops, unabhängig über welches Hardware-Endgerät diese beim jeweiligen Nutzer/Inhaltsempfänger dargestellt bzw. abgerufen werden [Personal Computer, Mobiltelefon etc.]
  • Entwicklung von Software-Komponten und Programmen
  • ASP Lösungen sowie Software as a Service Dienstleistungen

Die AGB's gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmern [B2B].

Nach oben


2. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigenDienstleistungen die MBIT für einen Kunden erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird bzw. Dienstleistungen über den unter Punkt 1.1. genannten Tätigkeitsbereich hinausgehen oder nichtnäher spezifiziert oder nicht exakt unter die o.g. Formulierungen fallen.
Grundsätzlich gilt aber, dass Einzelvereinbarungen, dieausschließlich schriftlich zu erfolgen haben, den AGB`s vorausgehen. Dies gilt explizit nicht für die Vereinbarung vonPönalezahlungen, dies ist im Punkt 7. Vertragsstrafen geregelt.

In jedem Fall akzeptiert der Kunde mit seiner Unterschrift, d.h. im Falle der Beauftragung von MBIT mittels einer Einzelvereinbarung, dass er die AGB`s vollinhaltlich gelesen, verstanden und anerkannt hat.

 

3. Geschäftsbedingungen des Kunden

Etwaige Geschäftsbedingungen eines Kunden von MBIT gelten nur, wenn sie von MBIT schriftlich anerkannt werden und nicht im Widerspruch zu den Geschäftsbedingungen von MBIT stehen.
Darüber hinaus nur dann, wenn es die Dienstleistungserbringungvon MBIT beeinflusst, behindert oder MBIT generell schlechter, als vertraglich vereinbart, stellt.
Als Beispiel sind hier Fragen der Haftung, der Zahlungskonditionen und die Einhaltung von Terminen genannt.


4. Leistungsumfang und –definition

Der genaue Umfang der Dienst-, Entwicklungs-, Programmier- und/oder Beratungs-Leistungen von MBIT ist im jeweiligen seitens des Kunden und MBIT geschlossenen Vertrags über Leistungserbringung festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist,erbringt MBIT die Dienstleistungen innerhalb der bei MBIT gültigen Geschäftszeiten, innerhalb des im Angebot festgelegten Leistungszeitraums und zu dem im Vertrag vereinbarten Leistungsentgelt.

Grundlage für die Leistungserbringung von MBIT innerhalb der o.g. vereinbarten Rahmenbedingungen und ist der qualitative undquantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie hinsichtlich Ressourcen, Personal, Zeitaufwand und sonstiger Bestandteile erforderlich, wird MBIT den Kunden unverzüglich darauf aufmerksam machen und unverlangt ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. Alle bis zur Kenntnis dieser neuen bzw. geänderten Rahmenbedingungen, Vorgaben und Aufgabenstellungen seitens MBIT erbrachten Leistungen sind aliquot dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Fixpreis- und/oder Leistungspauschalen. MBIT ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Ressourcen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. In jedem Fall gilt aber, dass Leistungen durch MBIT, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils von MBIT bekanntgegebenen aktuellen Sätzen vergütet werden. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der von MBIT üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht vom MBIT zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Grundsätzlich können aber beide Vertragspartner jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs bekanntgeben bzw. einfordern(„Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung,den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend und verändert bzw. ergänzt den ursprünglichen Vertrag. Sofern auf Wunsch des Kunden durch MBIT Leistungen Dritter vermittelt werden, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. MBIT ist nur für die von ihm selbsterbrachten Dienstleistungen verantwortlich, auch wenn MBIT den Dritten an den Kunden vermittelt hat.


5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG


Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch MBIT erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, auch wenn diese nicht explizit in der Leistungsbeschreibung von MBIT enthalten sind.
Dies gilt für alle Leistungen, die eine Erbringung mit den von MBIT angegebenen Ressourcen, Terminen und Vorgaben zum vereinbarten Leistungsentgelt verbunden sind, insbesondere Abnahmeleistungen („Review“) des Kunden innerhalb vereinbarter Fristen, vor allem, wenn mit diesen Abnahmen die termingerechte Auszahlung von Teilzahlungen verbunden ist.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde nur kompetente, für die Lösung der jeweiligen Aufgabenstellung befähigte und befugte Mitarbeiter zuzuweisen, sodass eine reibungslose, konfliktfreie und sachliche Erfüllung der Leistung durch MBIT ermöglicht wird. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von MBIT erbrachten Leistungen trotz eventueller Einschränkungen als vertragskonform erbracht. Zeitpläne, für die von MBIT zu erbringenden Leistungen, verschieben sich entsprechend in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die hierdurch bei MBIT entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei MBIT jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

Wenn nichts anders vereinbart ist und Dienstleistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die zur Erbringung der Dienstleistungen durch MBIT erforderliche Infrastruktur, beispielhaft hier erwähnt sind Arbeitsplätze samt IT-Hard- und Software, zur Verfügung. Erbringt MBIT spezielle Service-Dienstleistungen, wie z.B. IT-Netzwerkarbeiten, sonstige Hard- und Softwareservices so sorgt der Kunde für einen reibungslosen Zugang für Mitarbeiter von MBIT und weist diesen einen kompetenten Ansprechpartner zu. Im Falle von Hardware und Netzwerkdienstleistungen für den Kunden, ist jedenfalls der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den optimalen Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen.

Der Kunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den MBIT Mitarbeitern Weisungen gleich welcher Art zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich mit dem von MBIT benannten Ansprechpartner klären.

Der Kunde stellt weiters zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von MBIT zur Durchführung des Auftragesbenötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von MBIT geforderten Form zur Verfügung und unterstützt MBIT aufWunsch bei der Problemanalyse, bei der Fehlerbeseitigung, sofern es Software- und/oder Hardwarekomponenten betrifft, dieentweder mit von MBIT entwickelten und/oder gelieferten Hard- und Softwarekomponenten kommunizieren müssen bzw.verbunden sind.Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom MBIT für den AG zu erbringenden Dienstleistungenverursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem MBIT hinsichtlich ihrer organisatorischen, technischen undkommerziellen Auswirkungen.Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von MBIT erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zubehandeln. Der Kunde wird die an und von MBIT übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass siebei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.


6. Leistungsstörungen

MBIT verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt MBIT die Dienstleistungen nicht bis zu denvorgesehenen Terminen oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen des vereinbarten Leistungsumfangs bzw. desmarktüblichen Qualitätsstandards, ist MBIT verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalbangemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und entgeltfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt, offene Leistungen umgehend fertig stellt bzw. notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß Punkt 5, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom MBIT erbrachten Leistungen, trotz möglichen Einschränkungen, als vertragsgemäß erbracht. MBIT wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels oder eine ev. Fertigstellung durchführen. Der Kunde wird MBIT bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vomKunden unverzüglich, schriftlich oder per e-mail, MBIT zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwandbei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.

Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten, bzw. generell für alle zu erbringende Dienstleistungen von MBIT an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate.§ 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Kunden von MBIT überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich MBIT das Eigentum anallen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. Im Falle des Ankaufs von Software-Lizenzen durch den Kunden, ist der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt die Software zu installieren bzw. in Betrieb zu nehmen.


7. Vertragsstrafe und Haftung

MBIT ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Erfüllungsgrade und Termine einzuhalten. Im Falle von Verträgen miteinzuhaltenden Fixterminen für die Fertigstellung und/oder im Rahmen eines Service-Level-Agreement vereinbarte Wiederherstellungszeiten sind nach vertraglich vereinbarten Prioritäten und Vorgaben einzuhalten. Sollte MBIT diese Termineüberschreiten, so ist MBIT nur dann zur Bezahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn diese im Rahmen des Auftrags an MBITvereinbart ist, wobei die Höhe dieser Vertragsstrafe mit maximal 25% der Höhe des vertraglich vereinbarten Leistungsentgeltsbegrenzt ist. Eine etwaige abgeschlossene Einzelvereinbarung zu einer gemeinsamen Vertragsstrafe hat diesbezüglich keinerlei Auswirkungen, sofern diese höher, als die o.g. dargestellte Höhe.

Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese MBIT unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei die Beweispflicht für die Überschreitung beim Kunden liegt. MBIT hat nach Kenntnis der vorgeworfenen Terminverletzung das Rechtschriftlich Stellung zu nehmen, sodass die Pönalzahlung erst nach einer eindeutig geklärten Verantwortung bzw. Verschuldung durch MBIT zu erfolgen hat, wobei das richterliche Mäßigungsrecht im Falle von Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, außer wenn MBIT grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.

Grundsätzlich haftet MBIT für alle von MBIT und seinen Mitarbeitern unmittelbar verschuldeten Schäden, sofern diese grobfahrlässig oder mit Vorsatz verursacht worden sind. MBIT haftet keinesfalls bei leichter Fahrlässigkeit. In Fällen von Zerstörung vonHard- und/oder Softwarekomponenten, dem Verlust von Daten und/oder Unterlagen in elektronischem und/oder Hard-Copy Formatgilt dies ebenso. Ist dagegen Datensicherung ausdrücklich als Leistungserbringung durch MBIT vereinbart, so ist die Haftung fürden Verlust von Daten abweichend davon nicht ausgeschlossen, sofern es sich um unmittelbare Schäden handelt, jedoch für dieWiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10.000,- exkl. MwSt. je Schadensfall.

Soweit und solange Verpflichtungen und Leistungserbringungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.


8. Vergütung

Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen und die damit verbundenen Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen schriftlichen Vertrag zwischen MBIT und dem Kunden. Alle Preise von MBIT sind grundsätzlich zuzüglich allergesetzlichen Steuern und Abgaben zu verstehen, auch wenn diese im Vertrag nicht explizit ausgewiesen wurden oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder sich im Vertragszeitraum auf Grund von gesetzlichen Änderungen geändert haben.

Im Falle von vereinbarten Abgeltungen von Spesen auf Grund von Reise- und Aufenthaltskosten von MBIT-Mitarbeitern geltendiese, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als nach Aufwand, durch Vorlage entsprechender Belege (Kopien), abzugelten. Im Falle von Stunden- & oder Tagessätzen, gelten Reisezeiten immer als Arbeitszeiten und werden in der Höhe des vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatzes vergütet.

MBIT ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigenSicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werdeneinmalige Vergütungen vor-, während und nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich im Voraus verrechnet. Die von MBIT gelegten Rechnungen sind prompt nach Fakturenerhaltohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Dies gilt ebenso für Teilrechnungen.

Eine Zahlung gilt MBIT dem Tag als erfolgt, andem MBIT über sie verfügen kann. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist MBIT berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Zahlungsverzug durch den Kunden 14 Tage überschreiten, ist MBIT berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der MBIT ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachtenLeistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

Im Falle einer Stornierung bzw. dem Projektabbruch von Leistungsverträgen ab einer Vertragssumme von € 25.000,- exklusivealler gesetzlichen Abgaben und deren Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten angesetzt sind, ist MBITberechtigt zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. der Stornierung alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und zuzüglich 50%der noch offenen Vertragssumme zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs für einen darüberhinausgehenden Schaden nicht ausgeschlossen.

Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden zusätzlichen Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte MBIT für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde MBIT schadundklaglos halten.


9. Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzrechte und Urheberrechte

Alle Urheber- und Markenschutzrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, insbesondere Source Codes, Dokumentationen, Grafiken, etc.) verbleiben bei MBIT beziehungsweise deren Lieferanten. Bei von MBIT produzierter Software,die mittels Bezahlung von Software-Lizenzen durch den Kunden erworben wird, gilt der diesbezüglich vereinbarte Lizenzvertragsamt integrierten Lizenzbedingungen. Alle dort nicht geregelten Bedingungen sind in diesen AGB`s geregelt.Im Falle von von MBIT vermittelter bzw. von MBIT zugekaufter Software, die entweder im Rahmen der Leistungserbringungeingesetzt wird, oder aber an den Kunden weiterverkauft wird gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzinhabers.

Für Softwareentwicklungen im Rahmen von Internet-Projekten [Websites, Inter- / Intranet-Portale] gilt im Wesentlichen für Fragender Festsetzung der Höhe der Bezahlung von Nutzungsrechten wie hoch der User-Kreis des Kunden (regional, national, international) einzuschätzen ist. MBIT wird dies in seiner Preisgestaltung im jeweils individuell zu vereinbarenden Vertragberücksichtigen. Der Kunde zeichnet für die korrekte Angabe des Einzugsbereichs der Zugriffe auf die Website verantwortlich. Für diese Projekt erhält der Kunde nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vertragssumme ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht zur Unterlizenzierung berechtigtes Nutzungsrecht für alle im Rahmen der Aufgabenstellung erstellten visuellen und konzeptionellen Ergebnisse (Grafik & Design), sowie an der vertragsgegenständlichen Software samt dazugehöriger Dokumentation. Der Kunde darf sein Nutzungsrecht an der Software nur für eigene, interne Zwecke bzw. im Zusammenhang mitdem Vertragszweck ausüben.

Die Übertragung der Nutzungs-Rechte an den grafischen und visuellen Werken gilt ausschließlich für das Einsatz-Gebiet derelektronischen Kommunikations-Formen (Definition Internet oder World Wide Web), sowie für die Verwendung von elektronischen Daten-Trägern wie z.B. CD-ROMs, unabhängig von der Art des technischen Endgeräts [PC, Mobiltelefon etc.] Im Falle der Weiterverwendung für andere Träger, wie z.B. Printprodukte des Kunden, wird MBIT eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden treffen. Die Übertragung von Nutzungsrechten gilt für alle von MBIT im Rahmen dieses Vertrages konzipierten undproduzierten Eigenleistungen mit Ausnahme von Leistungen und Rechten Dritter, wie z.B. Bild- und Foto-Material-Rechte.

Für im Rahmen eines Projektauftrages durch MBIT entwickelte Software; die nicht im Rahmen von Internet-Lösungen eingesetztwird, sondern als Individual-Software bezeichnet werden kann, gewährt MBIT grundsätzlich dem Kunden ein nichtausschließliches, nicht übertragbares und nicht zur Unterlizenzierung berechtigtes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichenSoftware samt dazugehöriger Dokumentation.

Der Kunde darf sein Nutzungsrecht an der Software nur für eigene, interne Zweckeim Zusammenhang mit dem Vertragszweck ausüben. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Ausübung des Nutzungsrechtes auf die einmalige Installation der Software beschränkt. Ist der Kunde eine juristische Person oder haben auf den PC des Kunden im Rahmen seines Unternehmens mehrere Personen Zugriff, so ist die Nutzung der Software auf einzelne Personen zu beschränken, deren Namen MBIT auf Verlangen jederzeit bekannt zugeben sind. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone- PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

Dem Kunden wird es in jedem Fall untersagt, die vertragsgegenständliche Software beziehungsweise die vertragsgegenständlichen Datenbanken, und zwar selbst Teile hiervon, auf welche Art immer, zu vervielfältigen oder an Dritteweiter zu geben. Sämtliche in diesem Vertragspunkt vom Kunden übernommenen Verpflichtungen gelten auch nach Beendigungdes Vertragsverhältnisses. Der Kunde hat seinerseits bei sonstigem Schadenersatz alle rücksichtlich der vertragsgegenständlichenLeistungen betroffenen Mitarbeiter oder beigezogenen Personen zur Einhaltung der in von ihm übernommenen Verpflichtungen zuverpflichten.


10. Laufzeiten/Kündigungen von Verträgen

Verträge treten mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Grundsätzlich sind Verträge über Dienstleistungen, die bestimmte wiederkehrende Leistungen beinhalten, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende einer individuell zuvereinbarenden Mindestlaufzeit, jeweils zum Monatsletzten, durch eingeschriebenen Brief kündbar.

Jeder Vertragspartner ist berechtigt Verträge aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenen Briefs, vorzeitig und fristlos, zukündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner einKonkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

MBIT ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und MBIT aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm vomMBIT überlassenen Unterlagen und Dokumentationen an MBIT zurückzustellen. Auf Wunsch unterstützt MBIT bei Vertragsendeden Kunden zu den jeweiligen beim MBIT geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kundenoder einen vom Kunden genannten Dritten.

Wesentliche Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug durch MBIT; der auf grobesVerschulden auf Seiten von MBIT zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.

MBIT ist in den folgenden Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

  • wenn die Ausführung der Lieferung beziehungsweise der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, dieder Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren vonMBIT weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine entsprechende Sicherheit beibringt, bzw.
  • wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen Höherer Gewalt insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbartenLieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt

Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibungtatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist MBIT verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Sollte der Kunde nicht innerhalbeiner angemessenen Frist die Voraussetzungen schaffen, dass die Ausführung des Auftrages ermöglicht wird, so steht MBITebenso das Recht zu vom Vertrag zurück zutreten. Unbeschadet der Schadensersatzansprüche von MBIT sind im Falle eines Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden, berechtigten Rücktritts durch MBIT, ist MBIT berechtigt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Stornogebühr des Vertrages in der Höhe von 50% des noch offenen Leistungswertes zuverrechnen. Es wird ausdrücklich auf den Terminus Stornogebühr hingewiesen, d.h. es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe.


11. Datenschutz

MBIT wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des jeweils gültigen Standes des Datenschutz- und Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von MBIT erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. MBIT verpflichtet sich und insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

MBIT ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinnedatenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an MBIT sowieder Verarbeitung solcher Daten durch den Kunden ist vom AG sicherzustellen. MBIT ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um diean den Standorten des Kunden gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zuschützen. MBIT ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten ausdiesem Geschäftsfall auch an Mitarbeiter von MBIT und Dritte, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.


12. Geheimhaltung

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekanntwaren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

Die mit dem Kunden oder MBIT verbundenen Untermnehmen gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punktentsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MBIT nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind bei anderweitig erteilter Bestellung unverzüglich an MBIT zurückzustellen.

MBIT verpflichtet sich alle vom Kunden zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendigen, erhaltenen Unterlagenund Informationen vertraulich zu behandeln. Pläne, Skizzen, Konzepte und Formulierungen und technische, graphische odersonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben das geistige Eigentum von MBIT, dies gilt auch fürpräsentierte im Rahmen der Auftragswerbung erstellte Konzepte, Software und technische Prototypen. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von MBIT, auch wenn für eventuelle Vorleistungen im Rahmen von Wettbewerbs-Präsentationen Zahlungen geleistet wurden.


13. Sonstiges

Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende, die von MBIT zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter, oder etwaige Subunterehmer, weder selbst noch über Dritte abwerbenbzw. direkt, d.h. unter Umgehung von MBIT beauftragen. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an MBIT eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom MBIT bezogenhat, zu bezahlen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. MBIT ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Kundenauf ein mit MBIT konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

MBIT ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Soweit nicht andersvereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nachösterreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von MBIT als vereinbart.

MBIT Solutions GMBH

Hoher Markt 11 / 2.Stock
3500 Krems
Austria

Tel.: +43 (0) 676 84 64 24 240
Fax.: +43  (0) 720 523 243 99
E-Mail: office(at)mbit.at